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Die Passiva Seite (II) – Das Fremdkapital

  • Sonntag, 03 Oktober 2010 00:00
  • geschrieben von  Junghans, Wolfgang

Das Fremdkapital eines Unternehmens stellt allgemein Kapital dar, welches das Unternehmen Dritten in einer bestimmten Form „schuldet“.[1] Primär wird es in drei Formen eingeteilt[2]:

(1) Das kurzfristige Fremdkapital: Diese Form des Fremdkapital ist durch eine Zeithorizont von unter einem Jahr charakterisiert, d.h. das Unternehmen muss dieses Kapital innerhalb eines Jahres an den Gläubiger übereignen.

(2) Das mittelfristige Fremdkapital: Beim mittelfristigen Fremdkapital ist in der Regel eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, aber weniger als fünf Jahre vorgesehen.

(3) Das langfristige Fremdkapital: Hat Fremdkapital eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren wird es typischerweise als langfristiges Fremdkapital eingeordnet.

Diese Einteilung des Fremdkapitals, gemäß seiner Fristigkeit, ist insbesondere bei der Beurteilung der Liquidität eines Unternehmens z.B. im Rahmen der Bilanzanalyse wichtig. Zudem erfolgt die Anordnung des Fremdkapitals in der Bilanz nach der Fristigkeit des Fremdkapitals. Dieses geschieht in einer nach fallender Laufzeit angeordneten Reihenfolge.[3]

Das Fremdkapital wird in der Bilanz durch zwei Bilanzposten[4] abgebildet

(1) Den Rückstellungen

(2) Den Verbindlichkeiten

des Unternehmens. Die Posten werden in der angebenden Reihenfolge bilanziert.

Rückstellungen stellen „Verpflichtungen des Unternehmens, die am Abschlussstichtag dem Grunde oder ihrer Höhe nach ungewiss sind und deren zugehöriger Aufwand der Verursachungsperiode zugerechnet werden muss“[5] dar. Dies bedeutet, dass für Verpflichtungen eines Unternehmens Rückstellungen zu bilden sind, wenn unsicher ist ob sie überhaupt eintreten und/oder ihre monetäre Höhe noch nicht sicher feststeht. Desweitern ist der, mit Ihnen verbundene, Aufwand dem jeweiligen Geschäftsjahr zu zuordnen und muss dementsprechend auch in diesem bilanziert werden. Beispielhaft hierfür ist der folgende Vorfall in einem fiktiven Unternehmen: Morgens um 09.00 am 18.12.2009 rammt der LKW Fahrer Herr Meier den Wagen von Frau Schulze an einer Kreuzung. Es entsteht hierbei ein nicht unerheblicher Sachschaden am Wagen von Frau Schulze, der, im Zuge des Unfalls, auch hohe Heilbehandlungskosten entstehen. Der Unfall passiert 2009. Somit ist der entstandene Aufwand in Form des Sachschadens am Pkw von Frau Schulze, die Heilbehandlungskosten und evtl. Schmerzensgeld dem Geschäftsjahr 2009 zu zuordnen. Unsicher ist hier zwar weniger, dass Frau Schulze den entstandenen Schaden geltend machen wird und somit der Aufwand auf das Unternehmen zu kommt, dennoch ist die Höhe des Aufwandes in 2009 noch weitestgehend ungewiss, da die genauen Kosten z.B. für das Schmerzensgeld und die Heilbehandlung sich vermutlich erst 2010 zeigen werden. Daher ist hier eine Rückstellung zu bilden. Weiterhin ist wichtig, dass Rückstellungen nur für die im Gesetz verankerten Fälle gebildet werden dürfen. Dieses sind u.a. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, wie im Beispiel oder für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Für das allgemeine Unternehmensrisiko dürfen z.B. keine Rückstellungen gebildet werden. Rückstellungen werden grundsätzlich mit ihrem wahrscheinlichsten Wert bilanziert. Hierbei hat eine Einzelbewertung zu erfolgen. Nur in Ausnahmefällen ist eine pauschale Bewertung möglich. Weiterhin muss am Bilanzstichtag geprüft werden, ob die den Rückstellungen zugrundeliegenden Ursachen noch existieren und die Höhe dem aktuellen Informationsstand des Unternehmens entspricht. Andernfalls hat eine Auflösung oder Korrektur zu erfolgen.[6]

Verbindlichkeiten stellen, anders als Rückstellungen, Verpflichtungen eines Unternehmens dar, die „sowohl dem Grunde als auch der Höhe sicher“[7] feststehen. Dies bedeutet, dass diese Verpflichtungen eine eindeutig, quantifizierbare wirtschaftliche Belastung des bilanzierenden Unternehmens/Person darstellen. Bilanziert werden sie mit dem Rückzahlungsbetrag, also dem Betrag, der notwendig ist um die Verpflichtung zu erfüllen. Hierbei ist das Höchstwertprinzip zu beachten, d.h. Verbindlichkeiten sind immer mit ihrem höchsten Wert anzusetzen. Hieraus folgt u.a., dass eine Abzinsung von Verbindlichkeiten untersagt ist. Zu den Verbindlichkeiten eines Unternehmens gehören u.a. Anleihen, Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, erhaltene Anzahlungen und Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistungen (V.a.L.u.L.). Anleihen stellen hierbei Schuldverpflichtungen dar, die am öffentlichen Kapitalmarkt aufgenommen wurden. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten umfassen alle Verpflichtungen gegenüber Kreditinstituten z.B. einem Bankkredit. Zu den erhaltenden Anzahlungen gehören Anzahlungen, die durch Lieferung und Leistung mit Umsatzabsicht entstehen. Der letzte Punkt V.a.L.u.L. umfasst alle Verpflichtungen, die im Geschäftsverkehr mit Lieferanten entstehen.[8]

 


[1] Vgl. Auer (2000), S. 106.

[2] Vgl. Auer (2000), S. 106.

[3] Vgl. Auer (2000), S. 109.

[4] Vgl. Auer (2000), S. 106.

[5] Quick/Wolz (2007), S. 120.

[6] Vgl. Quick/Wolz (2007), S. 120, 122-125 und Wirtschaftslexikon24.net (2010a).

[7] Quick/Wolz (2007), S. 135.

[8] Vgl. Quick/Wolz (2007), S. 135-136. Und Ditges/Arendt (2002), S. 137-140.


Quellen

Auer, K. V. (2000), Externe Rechnungslegung, 1. Ausg., Belin, Heidelberg, Springer Verlag: New York.

Ditges, J./&Arendt, U, (2002). Bilanzen, 10. Ausg., Friedrich Kiehl Verlag: Ludwigshafen (Rhein).

Quick, R./Wolz, M. (2007), Bilanzierung in Fällen, 3. Ausg., Schäfer Poeschel Verlag: Darmstadt, Dortmund.

Wirtschaftslexikon24.net (2010a), Rücklagen, http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/ruecklagen/ruecklagen.htm, 31.07.2010.


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Stichworte: Accounting, Bilanz, Passiva, Fremdkapital

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