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Die Aktiva Seite (II)  - Das Umlaufvermögen Peter Kaminski Magdeburg

Die Aktiva Seite (II) - Das Umlaufvermögen

  • Dienstag, 28 September 2010 00:00
  • geschrieben von  Junghans, Wolfgang

Das Umlaufvermögen umfasst alle Vermögenswerte eines Unternehmens, die ihm kurzfristig zur Verfügung stehen d.h. die Vermögensgegenstände werde in der Regel in der Periode in der sie hergestellt oder beschafft wurden auch wieder umgeschlagen. Hierbei umfasst das Umlaufvermögen, die folgenden Vermögensgegenstände, die auch in dieser Reihenfolge bilanziert werden müssen[1]:

(1) Vorräte

(2) Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

(3) Wertpapiere

(4) Kassenbestand, Bankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.

Die Vermögensgegenstände, die den Vorräten zuzuordnen sind, zeichnen sich dadurch aus, dass sie im/für den betrieblichen Leistungsprozess erworben werden und hier gegebenenfalls be- oder verarbeitet werden. Das entstehende Endprodukt wird dann veräußert. Die Bilanzierung dieser Vermögensgegenstände erfolgt bei eigner Herstellung mit den Herstellungskosten z.B. bei hergestellten Endprodukten und bei externem Erwerb mit den Anschaffungskosten z.B. beim externen Erwerb von Rohstoffen. Hierbei gilt das Prinzip der Einzelbewertung. Dennoch kann in Ausnahmefällen eine Gruppenbewertung (§§ 240 IV, 256 HGB) stattfinden z.B. bei Schrauben. Ebenso ist eine Festbewertung von Rohstoffen gemäß § 240 III HGB möglich. Zu den Vorräten gehören u.a. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, sowie unfertige und fertige Erzeugnisse. Die Vermögensgegenstände der ersten Gruppe dienen dem betrieblichen Leistungsprozess unmittelbar. Die zweite Gruppe stellt Produkte eines Unternehmens dar, welche noch nicht verkaufsfähig sind und die Dritte verkaufsfertige Endprodukte.[2]

Forderung sind Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen. Hierbei hat aber das Unternehmen, welches eine Forderung bilanziert, bereits seine Leistung erbracht.[3] Die Bewertung von Forderungen erfolgt immer mit ihrem Nennwert (= Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuer abzüglich Preisnachlässe), wenn kein Ausfallrisiko vorhanden ist. Sollte ein teilweiser oder vollständiger Ausfall wahrscheinlich sein, so wird eine zuvor sichere Forderung nun als zweifelhafte Forderung bilanziert und mit dem Wert angesetzt, welchen der Kaufmann als wahrscheinlich erachtet noch zu erhalten. Hierbei wird der Teil der Forderung, die wahrscheinlich nicht mehr eintreibbar ist abgeschrieben. Die USt bleibt dabei unberührt. Stellt sich später dann heraus, dass die Forderung nicht mehr eintreibbar ist so wird aus der zweifelhaften Forderung eine uneinbringliche Forderung mit der Folge, dass die Forderung vollständig abschrieben wird. Es erfolgt somit kein Ansatz mehr in der Bilanz. Die USt wird dementsprechend berichtigt. Forderungen richten sich stets an die Kunden eines Unternehmens (Forderungen aus Lieferung und Leistung).[4]

Der Posten „Sonstige Vermögensgegenstände“ ist ein Sammelposten für alle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die keinem anderen Aktivposten zugeordnet werden können. Hierbei werden diese Vermögensgegenstände mit ihren Herstellungskosten, Anschaffungskosten oder Nennwert bilanziert. Eine Forderung gegenüber einem Mitarbeiter eines Unternehmens ist z.B. diesem Posten zu zurechnen.[5]

Zu den (kurzfristigen) Finanzanlagen, gehört das in Form von Eigenkapital und Fremdkapital gebundene Kapital, welches anderen Unternehmen bereitgestellt wurde und dem eigenen Geschäftsbetrieb kurzfristig dienen soll. Bilanziert werden die kurzfristigen Finanzanlagen mit ihren Anschaffungskosten. Hierbei ist an jedem Bilanzstichtag zu prüfen, ob eine Wertminderung dieser Finanzanlagen vorliegt. Liegt dieser Fall vor und ist davon auszugehen, dass diese Minderung dauerhaft ist so muss auf den beizulegenden Wert (= Barwert der Anlage) außerplanmäßig abschrieben werden. Sollte die Wertminderung nur vorrübergehend sein, so kann eine außerplanmäßige Abschreibung bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften erfolgen (Wahlrecht). Bei Kapitalgesellschaften besteht dieses Wahlrecht hingegen nicht. Zu den kurzfristigen Finanzanlagen gehören u.a. Unternehmensbeteiligungen, die nicht mit dauerhafter Besitzabsicht erworben werden oder Wertpapiere, die angelegt wurden um überflüssige liquide Mittel zu binden.[6]

Der letzte genannte Punkt enthält alle Vermögensgegenstände, die in Form von Kassenbestand, Bankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten oder Schecks gebunden sind. Sie werden mit ihrem Nominalwert bilanziert.[7]

 


[1] Vgl. Auer (2000), S. 100, 102, 103.

[2] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2003a), S. 316-317, 319-320, 327.

[3] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2003a), S. 328, 330.

[4] Vgl. Quick/Wolz (2007), S. 103-105.

[5] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2003a), S. 328, 330.

[6] Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2003a), S. 337-338.

[7] Vgl. Ditges/Arendt (2002), S. 117.


Quellen

Auer, K. V. (2000), Externe Rechnungslegung,1. Ausg., Springer Verlag: Belin, Heidelberg, New Yourk.

Beatge, J., Kirsch, H.-J., & Thiele, S. (2003a), Bilanzen, 7. Ausg., IDW-Verlag: Düsseldorf. IDW-Verlag.

Ditges, J./&Arendt, U, (2002). Bilanzen, 10. Ausg., Friedrich Kiehl Verlag: Ludwigshafen (Rhein).

Quick, R./Wolz, M. (2007), Bilanzierung in Fällen, 3. Ausg., Schäfer Poeschel Verlag: Darmstadt, Dortmund


k&k Consulting, Existenzgründerberatung, Existenzsicherung, Unternehmensberatung, Magdeburg

Stichworte: Accounting, Bilanz, Aktiva, Umlaufvermögen

 

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