Sonderurlaub

In Ausnahmesituationen kann man lt. §616 BGB Sonderurlaub erhalten, konkrete Regelungen dafür über Grund/Dauer kann es im Arbeits-, Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen geben. Gründe für Sonderurlaub sind z. B. Geburt des eigenen Kindes, Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes/nahen Angehörigen, Veranstaltungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden, Fortbildung. Arbeitgeber können auch bei Hochzeit des Mitarbeiters, Konfirmation oder Kommunion des Kindes, Hochzeit der Kinder, goldene Hochzeit der Eltern und Umzug aus betrieblichen Gründen Sonderurlaub gewähren. Sonderurlaub kann es auch geben, wenn der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen kann, z. B. Verkehrsunfall, dringende gesundheitliche Beschwerden, notwendige ärztliche Behandlung, Einbruch oder Brand in der Wohnung, Verhaftung und Untersuchungshaft, die zu Unrecht angeordnet wurde, Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten (Schöffe), ehrenamtliche Tätigkeiten beim THW oder der freiwilligen Feuerwehr. Rechtlich ist das nicht genau geregelt, deshalb sollte man Sonderurlaub mit dem Arbeitgeber im Einzelfall verhandeln.

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