Auch wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der Tätigkeit ist, dürfen 2023 Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe von 1.260 € geltend gemacht werden. Allerdings nur dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz, von dem aus Büroarbeiten erledigt werden können, vorhanden ist. Seit 01.01.2023 handelt es sich dabei um einen Pauschbetrag, d. h. die tatsächlichen Kosten müssen nicht mehr nachgewiesen werden. Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung des Arbeitszimmers nicht für das ganze Jahr vorliegen, dann muss der Betrag durch zwölf geteilt werden und kann nur für die anerkannten Monate in Anspruch genommen werden. Der Pauschbetrag 2023 ist personenbezogen. Arbeiten mehrere Personen in dem Arbeitszimmer, kann der Pauschbetrag für jede Person abgezogen werden.