Geldwerter Vorteil

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung stellt, dann ist das ein geldwerter Vorteil. Der muss versteuert werden, wenn er bestimmte Freigrenzen überschreitet. Für den Arbeitnehmer bleibt mehr netto vom Bruttogehalt, der Arbeitgeber hat Argumente bei der Mitarbeiterbindung und erhöht seine Arbeitgeberattraktivität, aber vor allem motiviert er damit seine Arbeitnehmer, da geldwerte Vorteile meist attraktiver sind als eine Gehaltserhöhung. Hier stellen wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten des geldwerten Vorteils vor.

 

Sachleistung

 

Typische Beispiele für Sachbezug sind Eintrittskarten für Veranstaltungen oder Gutscheine. Diese Sachleistungen erhält man vom Arbeitgeber zusätzliche zum Gehalt kostenlos oder günstiger. Die geldwerten Vorteile sind bis 50 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Ziel dieser Zusatzleistungen ist, dass der Arbeitnehmer netto mehr bekommt. Sie müssen vom Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt überlassen werden. Es gilt immer der Betrag, den der Arbeitnehmer für die Sachleistung zahlen müsste, wenn er sie selbst kauft. Überschreitet der Wert der Sachleistung die Freigrenze von 50 € monatlich, so ist der gesamte Wert steuer- und beitragspflichtig. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG

Wichtig: Das gilt nur für Sachleistungen. Geldgeschenke müssen wir normales Gehalt versteuert werden.

 

Personalrabatt

 

Wenn Unternehmen ihren Mitarbeitern selbst produzierte Waren oder Dienstleistungen verkaufen, dann gibt es einen Personalrabatt-Freibetrag von 1.080 € im Jahr (§8 Abs.3 EstG). Bis zu diesem Betrag sind die Einkäufe steuer- und sozialversicherungsfrei. Beispiele hierfür sind Mitarbeiterrabatte für Waren, vergünstigte Übernachtungen für Hotelangestellte, verbilligte Flüge für Mitarbeiter von Luftfahrtunternehmen, Neuwagenangebote von Autohersteller. Auch beruflich erflogene Bonusmeilen darf man privat bis zu einem Wert von 1.080 € steuerfrei nutzen

Übersteigt der Wert den Rabattfreibetrag, muss nur der darüberhinausgehende Betrag versteuert werden.

 

Fortbildung

 

Wenn eine Weiterbildung im Zusammenhang mit dem Beruf steht und der Arbeitgeber die Kosten übernimmt, dann ist das für den Arbeitnehmer steuerfrei. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z. B. den Lkw-Führerschein bezahlt, dann liegt das ja im Interesse des Unternehmens. Viele Arbeitnehmer wollen sich weiterentwickeln und legen Wert auf Fortbildungsangebote.

 

Gesundheitsförderung

 

Wenn der Arbeitgeber die Kosten für Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung, Umgang mit Mobbing, Abbau arbeitsbedingter körperlicher Belastungen oder ähnliches übernimmt, dann ist das für den Arbeitnehmer bis 600 € steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit einer beruflichen Belastung steht. Übersteigt die Förderung des Arbeitgebers die 600 €, dann ist nur der übersteigende Betrag zu versteuern.

Achtung: die Maßnahmen sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und müssen zertifiziert sein, wenn sie förderungsfähig sein sollen (z. B. können auch Seminare zu gesunder Ernährung, Raucherentwöhnungskurse, Yoga-Kurse gelten). Die Finanzämter geben Auskunft, ob die geplanten Maßnahmen unter die Steuerbefreiung fallen.

 

Umzugskosten

 

Der Arbeitgeber kann die Umzugskosten übernehmen, wenn man aus beruflichen Gründen umziehen muss. Es fallen dann keine Steuern und Sozialabgaben an. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die übernommenen Kosten sonst als Werbungskosten ansetzen dürfte (§3Nr. 16 ESTG, R3Nr. 16 LStR). Betriebliche Gründe sind z. B. Neueinstellung, Wechsel des Arbeitsplatzes, Versetzung. Übersteigen die Umzugskosten die vom Arbeitnehmer abziehbaren Werbungskosten, dann liegt ein steuer- und abgabenpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Die Fahrtzeit zum Arbeitsplatz muss durch den Umzug erheblich verkürzt werden. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Belege für die tatsächlich angefallenen Kosten vorlegen, die müssen aufbewahrt werden.  Es gelten z. B.: Maklerkosten für eine Mietwohnung, Kosten für Möbeltransport, Renovierungskosten

Wenn der Auftraggeber den Umzug in Auftrag gibt, dann kann er die Vorsteuer absetzen. Im Einzelfall am besten den Steuerberater fragen.

 

Vermögensbeteiligung

 

Wird der Arbeitnehmer am Unternehmensvermögen beteiligt, dann ist das steuerfrei, wenn der Betrag nicht mehr als 1.440 € im Jahr beträgt und die Beteiligung von allen Mitarbeitern genutzt werden kann. Also auch geringfügig Beschäftigte, Teilzeitkräfte, Auszubildende und weiterbeschäftigte Rentnerinnen und Rentner.

 

Arbeitgeberdarlehn

 

Erhält der Arbeitnehmer von seinem Chef einen zinslosen oder zinsgünstigen Kredit, dann ist dieser bis 2.600 € steuerfrei. Mehrere vom Arbeitgeber gewährte Darlehn werden addiert. Arbeitgeberdarlehn sind NICHT Vorschüsse auf Gehalt, Reisekosten oder betriebsbedingte Auslagen.

 

Inflationsausgleichsprämie

 

Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern maximal 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei als Inflationsausgleichsprämie zahlen.

 

Jubiläum

 

Erhält der Arbeitnehmer zu einem persönlichen Anlass (Geburtstag, Hochzeit, Beförderung) eine Aufmerksamkeit vom Arbeitgeber, dann ist dies bis 60 € steuer- und abgabefrei.

Die Freigrenze gilt anlassbezogen und darf neben der 50-Euro-Grenze für monatliche Sachzuwendungen komplett ausgeschöpft werden. Es sind auch mehrere Geschenke im Monat möglich, wenn es mehrere Anlässe gibt. (z. B. Geburt des Kindes, Beförderung). Es ist egal, ob es sich um Waren (Wein, Blumen) handelt, oder um Gutscheine. Nur Bargeld darf es nicht sein.

 

Kinderbetreuung

 

Erkrankt das Kind eines Mitarbeiters und muss durch eine andere Person betreut werden, dann kann der Arbeitgeber bis zu 600 € von den Kosten übernehmen. Für den Arbeitnehmer sind die dann abgabenfrei. Für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern gelten auch. z. B.: Kosten für Kindergarten, Kitas, Kinderkrippen, aber auch Betreuung durch eine Tagesmutter oder in firmeneigenen Einrichtungen. Das kann in unbegrenzter Höhe steuerfrei sein. Bitte Steuerberater fragen.

 

Dienstwohnung

 

Der Freibetrag für eine Dienstwohnung liegt aktuell bei 265 € monatlich. Erhält der Arbeitnehmer eine Wohnung kostenlos oder vergünstigt, muss er auf diesen geldwerten Vorteil Lohnsteuer bezahlen. Unter zwei Voraussetzungen kann ein entstehender geldwerter Vorteil steuerfrei bleiben: Es werden mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete gezahlt und der Quadratmeterpreis liegt nicht über 25 €. Oft ist bei einer Dienstwohnung die verminderte Miete ein Teil der Vergütung. Endet das Dienstverhältnis, ist auch die Wohnung zu räumen. Erfordert die Art der Tätigkeit, dass eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird (z. B. Hausmeisterwohnung) dann kann es sich um eine funktionsgebundene Werkswohnung handeln. Hierzu sollte man einen Anwalt befragen.

 

Betriebliche Altersvorsorge

 

Arbeitgeber können 2023 bis zu 7.008 €/Jahr lohnsteuerfrei zur betrieblichen Altersversorgung z. B. in Pensionskassen, Pensionsfonds oder eine Direktversicherung zuzahlen. Sozialversicherungsfrei sind höchstens 4% (3.504 €/Jahr). Diese Werte werden jährlich geändert. Es gibt Zuschüsse bei Geringverdienern. Steuerberater geben Auskunft.

 

Firmenwagen, Dienstrad, Jobticket und Bahncard

 

Firmenwagen: Wenn der Firmenwagen privat genutzt werden darf, dann unterliegt der Privatanteil der Steuer und der Sozialversicherung. Man kann ein Fahrtenbuch (strenge Aufzeichnungspflicht) führen oder die Pauschalversteuerung wählen, die 1%-Regelung. Günstigere Regelungen gibt es für Elektro- und Hybridautos.

Dienstrad: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn dien betriebliches Fahrrad (auch E-Fahrrad bis 25 km/h), so ist das bis Ende 2030 steuer- und beitragsfrei. Es gibt auch Steuerbegünstigungen bei einer Finanzierung des Rads über Gehaltsumwandlung und für den Kauf von S-Pedelecs. Bitte beraten lassen.

Jobticket: Bezahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt ein Jobticket für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, dann ist das steuer- und beitragsfrei. Wenn der Arbeitgeber dafür Lohnsteuer abführt, wird das Jobticket nicht auf die Entfernungspauschale des Mitarbeiters angerechnet. Steuerberater fragen!

Bahncard: Wenn das Unternehmen eine Bahncard sponsert, dann kann man sie auch für private Fahrten nutzen. Das gilt aber nur für Fahrten mit der Deutschen Bahn. Die Preisnachlässe müssen höher sein als der Kaufpreis. Bitte vorher erkundigen.

 

Ausstattung mit IT und Arbeitskleidung

 

Lohnsteuerfrei ist die private Nutzung eines betrieblichen Computers oder Handys und damit verbunden auch die laufenden Kosten (Flatrate für Internet, Telefongebühren).

Wenn die Arbeitskleidung auf die ausgeübte Berufstätigkeit angepasst ist (Arztkittel, Kochjacken usw.) oder objektiv eine berufliche Funktion erfüllt (Uniform) oder ein Logo oder Emblem aufgedruckt oder aufgestickt ist, dann liegt kein geldwerter Vorteil vor. Es ist egal, ob die Berufskleidung teilweise oder ganz den Mitarbeitern überlassen wird. Auch die Reinigung im Unternehmen ist nicht steuerpflichtig.

 

Parkplätze

 

Da ein überwiegend betriebliches Interesse vorliegt, wenn der Arbeitgeber kostenfreie Parkplätze auf dem Firmengelände zur Verfügung stellt, oder einen Stellplatz in einem nahegelegenen Parkhaus verbilligt oder kostenlos anbietet, sind diese Parkplätze steuerfrei. Liegt der angemietete Parkplatz nicht in der Nähe der Arbeitsstätte, dann ist das betriebliche Interesse nicht gegeben und der geldwerte Vorteil ist steuer- und sozialversicherungspflichtig.

 

Essenszuschuss

 

Wenn die Mitarbeiter für ein Essen in der betriebseigenen Kantine einen Eigenanteil mindestens in der Höhe des amtlichen Sachbezugswerts tragen, dann ist ein Essenszuschuss durch den Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Sachbezugswert ändert sich jährlich. Für 2023 beträgt er monatlich 288 € bzw. 3,8 € für ein Mittag- oder Abendessen, oder 2,00 € für ein Frühstück. Ist der Eigenanteil geringer als der Sachbezugswert, muss der geldwerte Vorteil versteuert werden. Erfolgt eine pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber (25%), dann fallen für den Arbeitnehmer dafür keine Abzüge an.

Ohne Kantine kann der Arbeitgeber eine Kooperation mit anderen Kantinen, Gaststätten oder Lebensmittelläden eingehen und Restaurantschecks oder Essenmarken dafür verteilen, täglich bis zu einem Wert von 6,90 €. Das sind 3,80 € Sachbezugswert und bis zu 3,10 €, die der Arbeitgeber dazu geben kann. Zahlt der Mitarbeiter auch hier den amtlichen Sachbezugswert zu, dann ist die Verpflegung steuer- und sozialversicherungsfrei, zahlt er weniger muss die Differenz als Lohn versteuert werden bzw. der Arbeitgeber wendet die Pauschalversteuerung an.

Alternativ kann die digitale Essensmarke mit einer App eingesetzt werden. Hier sind die Mitarbeiter frei in der Wahl des Anbieters und können sich ein Essen z. B.  in einer Gaststätte oder einem Supermarkt aussuchen und den Beleg fotografieren. Ein individueller Erstattungsbetrag wird mit der Gehaltsabrechnung erstattet.

 

Betriebsfest

 

Zweimal im Jahr kann der Arbeitgeber ein Betriebsfest z. B. Sommerfest und Weihnachtsfeier) abhalten und dabei jeweils bis zu 110 € steuerfrei den Mitarbeitern zuwenden. Fällt die Zuwendung höher aus, muss der übersteigende Betrag versteuert werden. Bei der Errechnung des Freibetrages kommt es auf die Anwesenden an, nicht auf die Eingeladenen. Für die Überschreitung des Freibetrages ist wieder eine Pauschalversteuerung möglich.

Zuwendungen bei einer Betriebsversammlung sind nicht nur Speisen, Getränke, Süßigkeiten und Tabakwaren, sondern auch eventuell die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten (z. B. gemeinsame Busfahrt zum Veranstaltungsort). Hier geben Steuerberater Auskunft.

 

 

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