Arbeitsrecht: Kündigung muss dem Empfänger zugehen

Ein Kündigungsschreiben, das in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen wird, gilt als zugestellt, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Der Arbeitgeber hat hier die volle Beweislast, nicht nur für die Kündigung, sondern auch für den Zugangszeitpunkt. (Problemstellung: Zustellfehler, falsche Adressierung, Mehrfamilienhaus mit schlecht beschrifteten Briefkästen, Urlaub oder Wohnortswechsel des Arbeitnehmers usw.). Die Beweislast für den Arbeitgeber gilt auch für Einwurf-Einschreiben. Bei einem Einschreiben mit Rückschein ist der Zeitpunkt entscheidend, an dem der Brief an den Empfänger übergeben wird, nicht wann er bei der Post hinterlegt wird. Ein zuverlässiges Mittel ist die Kurierzustellung. Der Bote kann aber nur bestätigen, dass er einen Brief zugestellt hat, den Inhalt kennt er ja nicht. Deshalb könnte man den Brief im Beisein des Kuriers ins Kuvert stecken, aber man muss hier den Datenschutz beachten. Die Zustellung kann auch durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen, der die Kündigung persönlich zustellt und eine Zustellurkunde erstellt. Am einfachsten ist immer noch die Übergabe der Kündigung in einem persönlichen Gespräch. Verweigert der Arbeitnehmer die Annahme muss man das Schreiben so hinlegen, dass er es ohne Weiteres an sich nehmen kann, bitte nicht wieder sofort zurücknehmen.