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Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Zu haushaltsnahen Dienstleistungen gehören z. B. die Tätigkeiten eines Fensterputzers, Gärtners und Krankenpflegers. Die müssen aber selbstständig tätig sein, dann darf man 20% bzw. maximal 4.000 € steuerlich geltend machen, wenn die Arbeiten im eigenen Heim bzw. auf dem eigenen Grundstück ausgeführt werden.
Für Handwerkerleistungen kann man 20 %, höchstens 1.200 Euro steuerlich geltend machen. Begünstigt sind nicht Materialkosten, sondern nur Arbeitskosten, und solche nur an und in der selbst genutzten Wohnung (z. B. Renovierungsarbeiten im Haus/Wohnung, Dach- und Fassadenarbeiten, Reparatur von Haushaltsgeräten).

Arbeiten in der Werkstatt des Handwerksbetriebs sind nicht begünstigt.