Arbeitskleidung muss eindeutig nur beruflich verwendbar sein. Beispiele: Schutzkleidung, Uniformen, Amtskleidung von Richtern/Rechtsanwälten/Pfarrern, Kittel/Berufskleidung in Pflegeberufen, Dienstkleidung bei Polizei/Bundeswehr und Arbeitskleidung für Köche/Schornsteinfeger, oder wenn sie mit einem auffälligen Logo des Arbeitgebers versehen ist (z. B. Sicherheitsdienst, Mitarbeitern von Fluggesellschaften). Nicht abzugsfähig ist ein schwarzer Anzug für den Trauerredner, schwarze Hose für Kellner,…