Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das Verhandlungsgeschick von Bewerbern und Bewerberinnen keine unterschiedliche Bezahlung bei gleicher Arbeit rechtfertigt. Eine gleich qualifizierte Mitarbeiterin muss genauso bezahlt werden, wie ein Mann in der gleichen Position. Arbeitgeber sehen darin einen Eingriff in die Verhandlungsfreiheit. Frauen haben lt. Entgelttransparenzgesetz einen Auskunftsanspruch, damit sie das Gehalt der männlichen Kollegen erfragen können. Allerdings erst ab einer Betriebsgröße von 200 Beschäftigten.