Das sollten Verbraucher wissen:
Sachmangelbegriff im Verbraucherkaufvertrag:
Mangelhaft ist eine Sache in Zukunft nur noch, wenn sie der vereinbarten, nach dem Vertrag borausgesetzten subjektiven Beschaffenheit UND den nach objektiven Maßstäben zu beurteilenden branchenüblichen Beschaffungsanforderungen nicht entspricht. Mangelfrei ist eine Sache nun nicht mehr, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit erfüllt, sie muss auch den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügen.
Gewährleistung:
Geänderter Verjährungsbeginn und Frist zur Nacherfüllung
Die Verjährungsfristen wurden zugunsten der Verbraucher geändert. Bei Sachen mit digitalen Elementen verjähren Gewährleistungsansprüche erst 2 Monate nach dem erstmaligen Auftreten des Mangels. Andere Vereinbarungen, die Verbraucher benachteiligen, sind unzulässig. Außerdem startet bereits die Mitteilung eines Mangels durch den Käufer künftig eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Ein ausdrückliches Nacherfüllungsverlangen soll dann nicht mehr nötig sein.
Garantie:
Höhere Anforderungen
Der Garantiegeber ist zwar frei in der Ausgestaltung seiner Garantiebedingungen, darf sie aber nicht mehr nur in den AGB mitteilen, sondern muss sie z. B. per E-Mail oder in Papierform zur Verfügung stellen.Garantieversprechen müssen künftig neben dem Namen und der Anschrift des Garantiegebers, einen Hinweis auf die gesetzlichen Verbraucherrechte bei Mängel und dass Gewährleistungsrechte durch die Garantie nicht beschnitten werden, sowie eine leicht verständliche Erklärung, wie die Garantie geltend gemacht werden kann, erhalten.
Online-Marktplätze:
Neue Transparenzpflichten
Für Online-Marktplätze (z. B. eBay oder Amazon)gilt ab 28.05.2022 eine erweiterte Informationspflicht. Die Verbraucher müssen dann informiert werden, wie das Ranking von Suchergebnissen gewichtet ist. Sie müssen auch darüber informieren, welche Vorkehrungen das Unternehmen zur Überprüfung der Echtheit von Bewertungen getroffen hat.
Kaffeefahrt:
Auf Kaffeefahrten sind ab dem 28.05.2022 der Verkauf von Versicherungen, Bausparverträgen, Nahrungsergänzungsmittel und Medizinprodukte verboten. Die Teilnehmer müssen über ihre Rechte informiert werden, Kontaktdaten müssen mitgeteilt werden und im Vorfeld muss aufgeklärt werden, welche Art von Waren angeboten werden. Außerdem müssen die Bedingungen eines Widerrufsrechts bekannt sein. Die Teilnehmer sollen so vor unlauteren Verkaufsmethoden geschützt werden.
Haustürgeschäfte:
Bei Geschäften an der Haustüre darf ab dem 28.05.2022 nur für Waren/Dienstleistungen unter 50 € direkt abkassiert werden. Bei Beträgen über 50 € darf erst frühestens am Folgetag die Zahlung erfolgen. Kunden sollen so vor „Überrumpelung“ geschützt werden und leichter vom Widerrufsrecht Gebrauch machen können.