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Unerlaubte Telefonwerbung für Strom- und Gasverträge

Lieferverträge für Strom und Gas dürfen nicht mehr allein am Telefon abgeschlossen werden. Damit der Vertrag wirksam ist, muss er künftig „in Textform“ (E-Mail, SMS oder Brief) bestätigt werden. Auch bei Kündigung besteht nun Textformerfordernis.

Auch die Einwilligung der Verbraucher zur Telefonwerbung muss dokumentiert und aufbewahrt werden. Dadurch will die Bundesnetzagentur verhindern, dass Kunden am Telefon ein Vertrag aufgedrängt wird.

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  • Letzte Änderung am Donnerstag, 20 Januar 2022 08:28

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