0391. 83 80 9 10 0391. 83 80 9 12 info@kundkconsulting.de

k&k Consulting Magdeburg

Scheinselbständigkeit - ja oder nein?

  • Dienstag, 30 März 2021 00:00
  • geschrieben von  k&k consulting

Wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art Ihrer Tätigkeit her zu den abhängig Beschäftigten zählt, dann liegt eine Scheinselbständigkeit vor.

 

Typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung und damit einer Scheinselbständigkeit sind laut Gesetz und Rechtsprechung unter anderem:

  • Weisungsrecht eines Arbeitgebers, der Zeit, Dauer, Ort  und Art der Arbeit einteilt
  • die Tätigkeit wird auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausgeführt
  • keine im wesentlichen frei gestaltete Arbeitstätigkeit
  • die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen
  • keine eigene Betriebsstätte
  • kein Unternehmerrisiko
  • Eingliederung in den Betrieb
  • wirtschaftliche Abhängigkeit
  • Festlegung von Urlaub
  • Vereinbarung Lohnabzüge vornehmen zu lassen
  • die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt wurde. Entscheidend und damit wichtigstes Kriterium ist vor allem, ob die Tätigkeit nach Weisung eines Auftraggebers ausgeführt wird. Sozialversicherungsrechtlich gelten Scheinselbständige als Arbeitnehmer und werden hier auch so behandelt, d. h. die Beiträge zur Sozialversicherung sind zu entrichten. Der Auftraggeber kann unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend bis zu 30 Jahre zur Zahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge verpflichtet werden. Der Arbeitnehmer haftet maximal bis 3 Monate. Nicht selten ist es strittig, ob es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine echte Selbständigkeit handelt, oder um eine Scheinselbständigkeit, bei der die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge umgangen werden soll. Bedeutsam ist, dass es nicht auf ein einziges Merkmal, sondern auf die Gesamtbetrachtung ankommt. Maßgeblich sind nicht die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Manche Vereinbarungen, in denen der Auftragnehmer als "vertragsfreier Mitarbeiter" beschrieben wird, sind reine Arbeitsverträge.

 

Eine Abgrenzung ist oft schwierig und rechtlich nicht genau geregelt. Rechtssicherheit schafft die Clearing-Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung.

Deutsche Rentenversicherung Bund

Clearing-Stelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen

10704 Berlin

Telefon: 0800/100004800

 

Hier können Auftraggeber und auch Auftragnehmer kostenlos die Statusklärung beantragen. Die Stelle ermittelt auch auf Antrag nur einer der Parteien. Das Verfahren wird mit einem verbindlichen Bescheid abgeschlossen und schafft damit Rechtssicherheit.


k&k Consulting, Existenzgründerberatung, Existenzsicherung, Unternehmensberatung, Magdeburg

Stichworte: Recht, Scheinselbstständigkeit

  • 6045
  • Letzte Änderung am Montag, 29 August 2022 16:17

weitere Beiträge